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Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden.
Ausschlagungsgründe:
- Irrtum über Zusammensetung des Nachlasses
- Irrtum über Verschuldung des Nachlasse
- Irrtum über Berufungsgrund
- Irrtum über Form Frist
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