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§ 1955 BGB Form der Anfechtung
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-2.titel-1)
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Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945.

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