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§ 1939 BGB Vermächtnis
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-1)
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Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).

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Auf diesen Artikel verweisen: Vermächtnis/Untervermächtnis * § 2321 BGB Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung Werbung: