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§ 1929 BGB Fernere Ordnungen
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-1)
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(1) Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

(2) Die Vorschrift des § 1928 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.

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