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(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.
(2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden.
(3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam, in den Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu.
§ 1754 BGB iVm § 1755 BGB ermöglichen in der jetzigen Fassung (Mai 2019) eine Adoption eines Kindes durch einen nichtehelichen Partner nicht, da die Adoption durch den nichtehelichen Lebenspartner automatisch zum erlöschen der Verwandtschaftsbeziehung zum bisherigen Elternteil führen würde.>
Beispiel: Martha ist mit Viktor verheiratet. Aus der Ehe ist Klarissa hervorgegangen. Viktor verstirbt noch vor dem ersten Geburtstag von Klarissa. Ein Jahr später lernt Martha Nathan kennen und geht mit ihm eine Beziehung ein - ab dem 2. Lebensjahr leben Martha, Nathan und Klarissa als Familie zusammen. Als Klarissa 10 wird, will Nathan sie adoptieren - eine Heirat kommt für Martha nicht in Betracht. Würde Nathan Klarissa adoptieren, hätte dies nach § 1755 BGB zur Folge, dass Martha nicht mehr die Mutter von Klarissa ist.
Das ist laut Bundesverfassungsgericht verfassungswidrig:
BVerfG, Beschl. v. 26.3.2019 Az. 1 BvR 673/17
- Der Ausschluss der Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien verstößt gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot.
- Gegen die Stiefkindadoption vorgebrachte allgemeine Bedenken rechtfertigen nicht, sie nur in nichtehelichen Familien auszuschließen.
- Es ist ein legitimes gesetzliches Ziel, eine Stiefkindadoption nur dann zuzulassen, wenn die Beziehung zwischen Elternteil und Stiefelternteil Bestand verspricht (vgl. auch Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Europäischen Übereinkommens vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern (revidiert), BGBl II 2015 S. 2 <6>).
- Der Gesetzgeber darf im Adoptionsrecht die Ehelichkeit der Elternbeziehung als positiven Stabilitätsindikator verwenden. Der Ausschluss der Adoption von Stiefkindern in allen nichtehelichen Familien ist hingegen nicht zu rechtfertigen. Der Schutz des Stiefkindes vor einer nachteiligen Adoption lässt sich auf andere Weise hinreichend wirksam sichern.
- Auch jenseits der Regelung von Vorgängen der Massenverwaltung kommen gesetzliche Typisierungen in Betracht, etwa wenn eine Regelung über ungewisse Umstände oder Geschehnisse zu treffen ist, die sich selbst bei detaillierter Einzelfallbetrachtung nicht mit Sicherheit bestimmen lassen. Die damit verbundene Ungleichbehandlung ist jedoch nur unter bestimmten
Voraussetzungen verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.
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