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§ 1698b BGB Fortführung dringender Geschäfte nach Tod des Kindes
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-2.titel-5)
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Endet die elterliche Sorge durch den Tod des Kindes, so haben die Eltern die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1893 BGB Fortführung der Geschäfte nach Beendigung der Vormundschaft, Rückgabe von Urkunden Werbung: