(1) Sorgeerklärungen und Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden.
(2) Die beurkundende Stelle teilt die Abgabe von Sorgeerklärungen und Zustimmungen unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, dem nach § 87c Abs. 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt zum Zwecke der Auskunftserteilung nach § 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich mit.
Für pränatale Erklärung wird überwiegend anerkannt, dass die Mitteilungspflicht erst nach Geburt, wenn der Stelle (z.B. dem Notar) alle Daten bekannt sind eintritt (BeckOK BGB, Hau/Poseck zu 1626d BGB; MüKoBGB/Huber Rn. 9 zu § BGB § 1626d aF).
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