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§ 1586a BGB Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-1.titel-7.untertitel-2.kapitel-5)
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(1) Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft ein und wird die Ehe oder Lebenspartnerschaft wieder aufgelöst, so kann er von dem früheren Ehegatten Unterhalt nach § 1570 verlangen, wenn er ein Kind aus der früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft zu pflegen oder zu erziehen hat.

(2) Der Ehegatte der später aufgelösten Ehe haftet vor dem Ehegatten der früher aufgelösten Ehe.


§ 767 ZPO

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Auf diesen Artikel verweisen: Ehegattenunterhalt, nachehelich Werbung: