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§ 1569 BGB Grundsatz der Eigenverantwortung
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-1.titel-7.untertitel-1)
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Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1318 BGB Folgen der Aufhebung * § 1933 BGB Ausschluss des Ehegattenerbrechts Werbung: