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§ 1388 BGB Eintritt der Gütertrennung
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-1.titel-6.untertitel-1)
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Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufhebt, tritt Gütertrennung ein.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1372 BGB Zugewinnausgleich in anderen Fällen Werbung: