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§ 1364 BGB Vermögensverwaltung
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-1.titel-6.untertitel-1)
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Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 6 LPartG Güterstand Werbung: