(1) Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen
Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.
(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach
Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch
seines Rechtes darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.
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