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§ 1311 BGB Persönliche Erklärung
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-1.titel-2.)
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Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Handschuhehe * bedingungsfeindlich * § 1318 BGB Folgen der Aufhebung * § 1318 BGB Folgen der Aufhebung * § 1318 BGB Folgen der Aufhebung * § 1316 BGB Antragsberechtigung * § 1315 BGB Ausschluss der Aufhebung * Ehe/Ehewirkungen * § 1314 BGB Aufhebungsgründe Werbung: