Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet.
Auf diesen Artikel verweisen: § 1300 BGB alte Fassung * § 266 FamFG Sonstige Familiensachen