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§ 1297 BGB Unklagbarkeit, Nichtigkeit eines Strafversprechens
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-1.titel-1)
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(1) Aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden.

(2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.

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