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§ 1281 BGB Leistung vor Fälligkeit
(gesetz.bgb-buch-3.abschnitt-8.titel-2)
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Der Schuldner kann nur an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich leisten. Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich geleistet wird; jeder kann statt der Leistung verlangen, dass die geschuldete Sache für beide hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1287 BGB Wirkung der Leistung Werbung: