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§ 1033 BGB Erwerb durch Ersitzung
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-4.titel-2.untertitel-1)
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Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. Die für den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.

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