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§ 911 BGB Überfall
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-3.titel-1)
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Früchte, die von einem Baum oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 15a EGZPO * Überfall von Früchten Werbung: