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(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist,
die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der
Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person
einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner
Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung
entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht
durch Vertrag übernimmt.
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