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§ 815 BGB Nichteintritt des Erfolgs
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-26)
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Die Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolges ist ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolges von Anfang an unmöglich war und der Leistende dies gewusst hat oder wenn der Leistende den Eintritt des Erfolges wider Treu und Glauben verhindert hat.

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