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§ 750 BGB Ausschluss der Aufhebung im Todesfall
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-17)
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Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines Teilhabers außer Kraft.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 2044 BGB Ausschluss der Auseinandersetzung Werbung: