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§ 748 BGB Lasten- und Kostentragung
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-17)
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Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 2038 BGB Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses * § 755 BGB Berichtigung einer Gesamtschuld Werbung: