slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
§ 743 BGB Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-17)
<< >>
    

(1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte.

(2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: § 2038 BGB Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses Werbung: