slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
§ 741 BGB Gemeinschaft nach Bruchteilen
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-17)
<< >>
    

Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Bruchteilsgemeinschaft * Miteigentum nach Bruchteilen/Bruchteilseigentum Werbung: