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§ 729 BGB Fortdauer der Geschäftsführungsbefugnis
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-16)
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Wird die Gesellschaft aufgelöst, so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auflösung Kenntnis erlangt oder die Auflösung kennen muss. Das Gleiche gilt bei Fortbestand der Gesellschaft für die Befugnis zur Geschäftsführung eines aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters oder für ihren Verlust in sonstiger Weise.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 169 BGB Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters Werbung: