Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf, so gilt er zugunsten des Beauftragten gleichwohl als fortbestehend, bis der Beauftragte von dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muss.
Auf diesen Artikel verweisen: § 169 BGB Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters * Auftrag * § 2218 BGB Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung