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§ 666 BGB Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-12.untertitel-1)
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Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 2218 BGB Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung Werbung: