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Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der
Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte
Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch
den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der
Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder
zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den
Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
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