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§ 574b BGBForm und Frist des Widerspruchs
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-5.untertitel-2.kapitel-5.unterkapitel-2)
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(1) Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen.

(2) Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 708 ZPO Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung * § 227 ZPO Terminsänderung * Widerspruch § 574 BGB Muster Werbung: