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§ 534 BGB Pflicht- und Anstandsschenkungen
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-4)
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Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf.


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Auf diesen Artikel verweisen: § 2330 BGB Anstandsschenkungen Werbung: