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§ 388 BGB Erklärung der Aufrechnung
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-4.titel-3)
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Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

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Auf diesen Artikel verweisen: bedingungsfeindlich * Eventualaufrechnung/Hilfsaufrechnung Werbung: