(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung
einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer
gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den
Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags
gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags
gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den
Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags über die
Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtete
Willenserklärung nicht mehr gebunden. Kann der Verbraucher die auf den Abschluss des
verbundenen Vertrags gerichtete Willenserklärung nach Maßgabe dieses Untertitels
widerrufen, gilt allein Absatz 1 und sein Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 ist ausgeschlossen. Erklärt der Verbraucher im Falle des Satzes 2 dennoch den Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags, gilt dies als Widerruf des verbundenen Vertrags
gegenüber dem Unternehmer gemäß Absatz 1.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen
Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen ganz
oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine
wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere
anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers
finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der
Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des
Verbraucherdarlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem
finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine
wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst das Grundstück
oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die
Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder
grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er
sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der
Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt
oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) § 357 gilt für den verbundenen Vertrag entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Verbraucherdarlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der
Rückgabe bereits zugeflossen ist.
(5) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht muss auf die
Rechtsfolgen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 und 2 hinweisen.
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