Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.
Auf diesen Artikel verweisen: § 326 BGB Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht