(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines
Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden
Weise klar und verständlich zu informieren über
- die Einzelheiten des Vertrags, für die dies in der Rechtsverordnung nach
Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt
ist, und
- den geschäftlichen Zweck des Vertrags.
Bei Telefongesprächen muss der Unternehmer seine Identität und den geschäftlichen
Zweck des Vertrags bereits zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offen legen.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem
dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise alsbald, spätestens bis
zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung an den
Verbraucher, in Textform mitzuteilen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von
Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal
erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der
Verbraucher muss sich in diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung des
Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.
(4) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben
unberührt.
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