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§ 304 BGB Ersatz von Mehraufwendungen
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-1.titel-2)
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Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.

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