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(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate
umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle
des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten
Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag entspricht, in den das
Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen
Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch
seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren
Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses
Monats.
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