Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.
Auf diesen Artikel verweisen: § 173 BGB Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis * Erfüllung durch Leistung an Dritte