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§ 157 BGB Auslegung von Verträgen
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-3.titel-3)
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Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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Auf diesen Artikel verweisen: Gutachten als Bestandteil der Relation * Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen * Treu und Glauben Werbung: