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(1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat,
bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen.
(2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel
verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang
an gültig gewesen wäre.
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