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§ 139 BGB Teilnichtigkeit
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-3.titel-2)
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Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

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Auf diesen Artikel verweisen: Allgemeine Geschaeftsbedingungen, Rechtsfolgen/geltungserhaltende Reduktion Werbung: