(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der
Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der
Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der
Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf.
(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts zurückgenommen werden.
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