Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener
Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige
Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von
dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.