Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
Auf diesen Artikel verweisen: § 165 BGB Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter * beschränkte Geschäftsfähigkeit * § 111 BGB Einseitige Rechtsgeschäfte * Geschäftsfähigkeit