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§ 106 BGB Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-3.titel-1)
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Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 165 BGB Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter * beschränkte Geschäftsfähigkeit * § 111 BGB Einseitige Rechtsgeschäfte * Geschäftsfähigkeit Werbung: