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§ 104 BGB Geschäftsunfähigkeit
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-3.titel-1)
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Geschäftsunfähig ist:

  1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
  2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

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Auf diesen Artikel verweisen: Geschäftsunfähigkeit * § 8 BGB Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger * Geschäftsfähigkeit Werbung: