(1) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so erfolgt
die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder
des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32, 34.
(2) Ist eine Willenserklärung dem Vereine gegenüber abzugeben,
so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.