|
Mit Beweisregeln werden die Vorschriften bezeichnet, aus denen sich ergibt, welche Partei in einem Parteiprozess was beweisen muss.
Im deutschen Prozessrecht gilt die Grundregel, dass jede Partei, die Tatsachen beweisen muss, die ihren Anspruch stützen. Misslingt der Beweis oder bleibt die Beweisfrage offen (sog. non liquet), bleibt die Tatsache unbewiesen und kann im Prozess nicht zugrunde gelegt werden.
Beispiel: A will von B 1.000,- Schadensersatz, weil B mit seinem Auto auf das Auto von A aufgefahren sein soll. A muss hier behaupten und beweisen:
- Das B mit seinem Fahrzeug auf das Fahrzeug des A aufgefahren ist
- Das dabei das Fahrzeug des A beschädigt wurde
- Das die Reperatur 1.000,- kostet.
A kann diese Beweise mit den zugelassenen Beweismitteln Zeuge und Urkunde antreten, da seine Freundin B den Unfall und die Schadensentstehung beobachtet hat und A eine Rechnung vorlegen kann, aus der sich die Kosten für die Reparatur ergeben.
Es gibt im materiellen Recht Normen die für den geregelten Fall die Beweislast umkehren. So kehrt § 280 Abs. 1 BGB die Beweislast für die Pflichtverletzung um. D.h. nicht der Anspruchsteller muss die Pflichtverletzung beweisen, sondern der Anspruchsgegner muss beweisen, dass er seine Pflicht nicht verletzt hat. Mit Folge, dass das Risiko des nicht Beweisenkönnens beim Anspruchsgegner liegt.
Werbung:
| |