Von gestufter Beweilast spricht man insbesondere im Arbeitsrecht, wenn die Beweislast durch Auskunftsansprüche abgeschwächt ist.
So muss der Arbeitnehmer grundsätzlich die fehlerhafte Sozialauswahl beweisen hat aber gemäß § 1 Abs. 3 S. 2, 2. Halbsatz KSchG einen materiellen Anspruch auf Auksunft bezüglich der Daten. Macht er diesen geltend, muss der Arbeitgeber mitteilen aufgrund welcher Kriterien und zwischen welchen Mitarbeitern er die Auswahl durchgeführt hat. Der Arbeitnehmer muss daraufhin darlegen und beweisen welcher Arbeitnehmer weniger schutwürdig ist als er oder schon in der Auswahl fehlerhaft nicht berücksichtigt wurde.
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