Von generellen Beweiserhebungsverboten im Gegensatz zu speziellen Beweiserhebungsverboten spricht man bei Beweiserhebungsverboten, die für alle Verfahrensarten der ZPO gelten. Man unterscheidet bei den generellen zwischen Beweisthemaverbot, Beweismittelverbot und Beweismethodenverbot.
Von einem Beweisthemaverbot spricht man, wenn ein Beweis über bestimmte Tatsachen nicht zulässig ist. So kann z.B. ein Beamter nur soweit befragt werden, wie die von von seinem Dienstherrn erteilte Aussagegenehmigung reicht.
Von einem Beweismittelverbot spricht man, wenn ein bestimmtes "Mittel" als Beweis nicht zugelassen ist. In der ZPO gilt das nur sehr eingeschränkt, z.B. sind die Parteien keine zulässigen Zeugen.
Von einem Beweismethodenverbot spricht man bezüglich bestimmter Erhebungsmethoden. Bei der Beweiserhebung sind die Grundrechte und das Strafgesetzbuch zu achten, so ist z.B. ein Diebstahl oder ein Hausfriedensbruch zur Erlangung von Beweismitteln unzulässig.
Ob für Beweise die entgegen eines generellen Beweiserhebungsverbotes erhoben wurde ein Beweisverwertungsverbot besteht, ist im Zivilprozess umstritten. Nach herrschender Meinung besteht ein Verwertungsverbot, wenn das Beweismittel unter Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Recht erfolgt und kein Rechtfertigungsgrund besteht. Letzteres ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu ermitteln.(BVerfG JA 2003, 274; BGH JA 2003, 625)
Bei heimlich mitgehörten Telefongesprächen geht das BVerfG von einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Abgehörten aus und verneint eine Verwertbarkeit (BVerfG NJW 2002, 3619, 3623). Nach der Rspr. des BAG gilt das aber nur, wenn der Dritte das Gespräch zielgerichtet mitgehört hat (BAG v. 23.4.2008 Az. 6 AZR 189/08).
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