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Bevölkerung i.S.v. § 129a Abs. 2 StGB
(recht.straf.bt.129a und recht.respr.akt)
    

Unter Bevölkerung im Sinne von § 129a Abs. 2 StGB fällt auch ein nennenswerter Teil der Bevölkerung, wie z.B. die ausländische Bevölkerung Deutschlands (BGH Beschluss vom 10.2.2006, 3 StR 263/05).

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Auf diesen Artikel verweisen: § 129a StGB Bildung terroristischer Vereinigungen Werbung: