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Beruteilungszeitpunkt, maßgeblicher VwGO
(recht.oeffentlich.verwaltung.at und recht.ref.verw1)
    

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtung eines Verwaltungsaktes (VA) ist prozessrechtlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Alle bis dahin eingetretenen Veränderungen der Sach- und Rechtslage sind grundsätzlich zu berücksichtigen. D.h. führen Änderungen in der Sach- und Rechtslage, dazu, dass ein ehemals rechtmäßiger VA rechtswidrig wird, ist einer Anfechtungsklage stattzugeben.

Davon zu trennen ist, aber die materiellrechtliche Frage, ob nachträglich eingetretene Tatsachen die Rechtmäßigkeit eines einmal erlassenen VA berühren. Soweit das Gesetz dazu nichts anordnet ist beim einfachen VA grundsätzlich eine solche Wirkung abzulehnen, bei Dauerverwaltungsakten in der Regel anzunehmen.

Dabei ist zu beachten, dass "nachträglich" nur Veränderungen meint, die nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens eintreten. Veränderungen die noch während des Verwaltungsverfahrens, z.B. nach Erlass des Erstbescheids und vor Erlass de Widerrufsbescheids eintreten, wirken sich auf jeden Fall auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes aus.

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